Vereinssatzung

Hallescher Kulturverein „HALternativ“ e. V.




§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen HALternativ e. V.

(2)       Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist in das Vereinsregister einzutragen

(3)       Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins             

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von jungen Leuten in Sachsen-Anhalt. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
                                                
(2) Der Verein fördert Kunst und Kultur sowie Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 1 der
Abgabenordnung (AO). Er organisiert eigene Veranstaltungen und kooperiert mit anderen gemeinnützigen
Trägern der freien Kulturszene bei der Förderung von Kunst und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt und
angrenzenden Bundesländern. Diese Veranstaltungen sind insbesondere in Gestaltung und Organisation von
Lesungen, Theaterstücken und kulturellen Events verwirklicht.

(3) Der Verein fördert aktiv studentische sowie lokale Kultur, kulturelle Bildung und die Integration
benachteiligter Gruppen.

(4) Die Förderung des internationalen, speziell des europäischen, Austauschs im Rahmen von regelmäßigen
Veranstaltungen zur Beförderungen des soziokulturellen Lebens des Landes Sachsen-Anhalt.

(5) Die Förderung des Generationendialogs, die Kinder- und Jugendarbeit, die gemeinwesenorientierte
Arbeit sowie kultureller, geschichtliche und politische Bildung werden vom Verein gefördert und betrieben.

(6) Der Verein setzt sich das Ziel, zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne Abs. 2 finanzielle
Zuwendungen zu beschaffen und sie nach Maßgabe des § 58 AO einer Zuwendung zuzuführen. Zur
nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere größerer und wiederkehrender
Maßnahmen, kann er Rücklagen bilden.

(7) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlungen ihrer für Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

(4)       Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anders geregelt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.

(5)       Die Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(6)       Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Kapital- oder Personengesellschaften             gründen oder sich an ihnen beteiligen.


§ 4       Mitglieder

(1)       Der Verein setzt sich zusammen aus

           1. Aktive Mitglieder
           2 .Ruhende Mitglieder
         3. Fördermitglieder
           4. Ehrenmitglieder

(2)       Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Satzung anerkennen und   
            aktiv im Verein mitwirken.

(3)       Ruhende Mitglieder sind natürliche Personen, die die Satzung anerkennen und nicht aktiv im Verein mitwirken. Sie haben jederzeit die Möglichkeit ihren Status in eine aktive Mitwirkung auf schriftlichen Antrag zu ändern. Laut Beitragsordnung liegt die Höhe des Beitrages über dem der aktiven Mitgliedschaft. Beitragsermäßigungen laut Beitragsordnung können auf Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährleistet werden.

(4)      Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit sind, den Verein regelmäßig finanziell zu unterstützen. Ihre Anzahl kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.

(5)   Die Ehrenmitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung Mitgliedern und sonstigen natürlichen Personen antragen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5       Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft ist in allen Fällen schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Er kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand steht dem/der Bewerber/in eine schriftliche Berufung bei der Mitgliederversammlung zu; sie entscheidet nochmals über den Mitgliedsantrag.

(2)        Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
     ausgeschlossen werden, wenn:

1.      der Mitgliedsbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht gezahlt wurde,
2.      es wiederholt grob gegen Satzung und Ziele des Vereins verstoßen hat.

(3)     Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder  eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch einen geschriebenen Brief zuzustellen.

(4)       Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann nochmals.

(5)       Ein Mitglied kann seinen Austritt zum Jahresende beim Vorstand schriftlich erklären.

(6)      Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein nicht anteilig erstattet.

(7)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und
       Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)          Ruhende Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der
       Mitgliederversammlung.

(3)          Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge laut  
       der gesonderten Beitragsordnung zu entrichten.

(4)          Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der
       Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.


§ 7       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 8       Die Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.

(2)       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

1.      Genehmigung des Jahresberichts
2.      Genehmigung des Jahresabschlusses
3.      Entlastung des Vorstandes
4.      Berufung und Wahl von Rechnungsprüfern
5.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6.      Wahl des Vorstandes
7.      Bestätigung des Haushaltsplanes
8.      Endgültige Entscheidung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse
9.      Wahl von Ehrenmitgliedern
10.  Beschlussfassung über Anträge
11.  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(3)       Mitgliederversammlungen werden persönlich, schriftlich und unter Beifügung der
Tagesordnung sowie der Angabe des Ortes und der Zeit vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss 28 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(4)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine solche von mindestens 3/10 der Vollmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt werden.

(5)     Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Anträge die nach der Frist eingehen, können von der Vollversammlung nur mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5/10 der Vollmitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder beschließt.

(7)       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist unzulässig.

(8)       Änderungen der Satzung bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitgliedern.

(9)       Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag ist auch bei anderen  
      Beschlüssen  geheim abzustimmen.


§ 9      Der Vorstand

(1)       Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die die/den Vorstandsvorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen wählen. Jedes Mitglied ist berechtigt sich als Vorstandskandidat aufstellen zu lassen, dennoch sollten Vorstandsmitglieder Erfahrung in Ablauf und Organisation des Vereinslebens vorweisen können.

(2)  Der Vorstand wird einzeln und geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine Wahlkommission zu ernennen die das Ergebnis und Stimmenverhältnis protokolliert und bekannt gibt.

(3)   Der/die Vorsitzende und sein/e Vertreter/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgabenverteilung legt der Vorstand per Mehrheitsbeschluss fest.

(4)   Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben auch nach dieser Zeit bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied und teilt dies den Mitgliedern innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich mit. Das Amt des nachnominierten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes oder Wahl eines neuen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

(5)   Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können bei groben Verstößen gegen die Satzung und 
sonstiges geltendes Recht durch Misstrauensantrag vorzeitig des Amtes enthoben werden. Der Antrag
bedarf einer Zustimmung von mindestens 5/10 der Vollmitglieder. Bei Amtsenthebung ist eine Neuwahl,
ansonsten eine Nachwahl erforderlich.

(6)   Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und in allen 
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere der Festlegung der 
Höhe und des Zahlungszieles des Jahresbeitrages. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder 
einem/r seiner Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von 7 
Kalendertagen.

(7)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 6/10 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch 
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verfassen, 
das auch zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse aufführt.


§ 10     Geschäftsordnung

Der Verein kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.


§ 11     Auflösung und Liquidation

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 6/10 der Mitglieder 
schriftlich beantragt und von ¾ der Stimmen beschlossen wird.

(2)   Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der alle Vollmitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder beschließt.

(3)     Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgabe und Befugnisse sich nach den entsprechenden Vorschriften des BGB richten.

(4)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden und fällt an das Land Sachsen-Anhalt. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Zustimmung des Finanzamtes vorliegt.

§ 12     Haftung

(1)       Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen, wenn der Vorstand entlastet worden ist. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, so haftet das nicht entlastete Vorstandsmitglied mit seinem Privatvermögen.

 


§ 13     Kassenprüfer

(1)       In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

(2)    Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 14     Verschwiegenheitserklärung

(1)    Mitglieder des Vereins erklären sich bereit keinerlei Informationen in Bezug auf  laufende und zukünftige Vereinsprojekte, Finanzen und Abläufe an Dritte weiterzutragen.

(2)       Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Ausschluss aus dem Verein geahndet.

 

 

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