Hallescher Kulturverein „HALternativ“ e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen HALternativ e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist in das
Vereinsregister einzutragen
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist ein freiwilliger
Zusammenschluss von jungen Leuten in Sachsen-Anhalt. Er ist politisch und
konfessionell unabhängig.
(2) Der Verein fördert Kunst
und Kultur sowie Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 1 der
Abgabenordnung (AO). Er organisiert eigene Veranstaltungen und kooperiert mit anderen gemeinnützigen
Trägern der freien Kulturszene bei der Förderung von Kunst und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt und
angrenzenden Bundesländern. Diese Veranstaltungen sind insbesondere in Gestaltung und Organisation von
Lesungen, Theaterstücken und kulturellen Events verwirklicht.
Abgabenordnung (AO). Er organisiert eigene Veranstaltungen und kooperiert mit anderen gemeinnützigen
Trägern der freien Kulturszene bei der Förderung von Kunst und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt und
angrenzenden Bundesländern. Diese Veranstaltungen sind insbesondere in Gestaltung und Organisation von
Lesungen, Theaterstücken und kulturellen Events verwirklicht.
(3) Der Verein fördert
aktiv studentische sowie lokale Kultur, kulturelle Bildung und die Integration
benachteiligter Gruppen.
benachteiligter Gruppen.
(4) Die Förderung des
internationalen, speziell des europäischen, Austauschs im Rahmen von
regelmäßigen
Veranstaltungen zur Beförderungen des soziokulturellen Lebens des Landes Sachsen-Anhalt.
Veranstaltungen zur Beförderungen des soziokulturellen Lebens des Landes Sachsen-Anhalt.
(5) Die Förderung des
Generationendialogs, die Kinder- und Jugendarbeit, die gemeinwesenorientierte
Arbeit sowie kultureller, geschichtliche und politische Bildung werden vom Verein gefördert und betrieben.
Arbeit sowie kultureller, geschichtliche und politische Bildung werden vom Verein gefördert und betrieben.
(6) Der Verein setzt sich
das Ziel, zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne Abs. 2
finanzielle
Zuwendungen zu beschaffen und sie nach Maßgabe des § 58 AO einer Zuwendung zuzuführen. Zur
nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere größerer und wiederkehrender
Maßnahmen, kann er Rücklagen bilden.
Zuwendungen zu beschaffen und sie nach Maßgabe des § 58 AO einer Zuwendung zuzuführen. Zur
nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere größerer und wiederkehrender
Maßnahmen, kann er Rücklagen bilden.
(7) Es darf keine Person,
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins und seine Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlungen ihrer für Zwecke des
Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Überschüsse aus dem
Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anders geregelt, auf
das folgende Geschäftsjahr übertragen.
(5) Die Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich
wahr.
(6) Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Zwecke kann der Verein Kapital- oder Personengesellschaften gründen oder sich
an ihnen beteiligen.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus
1. Aktive Mitglieder
2 .Ruhende
Mitglieder
3. Fördermitglieder
4. Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder sind natürliche
Personen, welche die Satzung anerkennen und
aktiv im Verein mitwirken.
(3) Ruhende Mitglieder sind natürliche Personen, die die Satzung
anerkennen und nicht aktiv im Verein mitwirken. Sie haben jederzeit die
Möglichkeit ihren Status in eine aktive Mitwirkung auf schriftlichen Antrag zu
ändern. Laut Beitragsordnung liegt die Höhe des Beitrages über dem der aktiven
Mitgliedschaft. Beitragsermäßigungen laut Beitragsordnung können auf Vorlage eines
entsprechenden Nachweises gewährleistet werden.
(4) Fördernde Mitglieder
können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
werden, die bereit sind, den Verein regelmäßig finanziell zu unterstützen. Ihre
Anzahl kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
(5) Die
Ehrenmitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung Mitgliedern und sonstigen
natürlichen Personen antragen, die sich um den Verein und seine Aufgaben
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist
in allen Fällen schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber
entscheidet. Er kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen. Im Falle einer
Ablehnung durch den Vorstand steht dem/der Bewerber/in eine schriftliche
Berufung bei der Mitgliederversammlung zu; sie entscheidet nochmals über den
Mitgliedsantrag.
(2)
Ein Mitglied
kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn:
1.
der Mitgliedsbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht
gezahlt wurde,
2.
es wiederholt grob gegen Satzung und Ziele des Vereins
verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch
einen geschriebenen Brief zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss
kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim
Vorstand einlegen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann
nochmals.
(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt zum Jahresende beim Vorstand
schriftlich erklären.
(6) Mitgliedsbeiträge
werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem
Verein nicht anteilig erstattet.
(7)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§
6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, haben volles Antrags- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2)
Ruhende
Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der
Mitgliederversammlung.
(3)
Die Mitglieder
haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge laut
der gesonderten Beitragsordnung zu
entrichten.
(4)
Ehrenmitglieder
haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie sind von
Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1.
Genehmigung des Jahresberichts
2.
Genehmigung des Jahresabschlusses
3.
Entlastung des Vorstandes
4.
Berufung und Wahl von Rechnungsprüfern
5.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6.
Wahl des Vorstandes
7.
Bestätigung des Haushaltsplanes
8.
Endgültige Entscheidung über Neuaufnahmen und
Ausschlüsse
9.
Wahl von Ehrenmitgliedern
10. Beschlussfassung
über Anträge
11. Beschlussfassung
über Auflösung des Vereins
(3) Mitgliederversammlungen werden
persönlich, schriftlich und unter Beifügung der
Tagesordnung
sowie der Angabe des Ortes und der Zeit vom Vorstand einberufen. Die Einladung
muss 28 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Über die Sitzung ist eine
Niederschrift zu erstellen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von
der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Mitglied auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(4) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder eine solche von mindestens 3/10 der Vollmitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt
werden.
(5) Anträge für die
Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
beim Vorstand einzureichen. Anträge die nach der Frist eingehen, können von der
Vollversammlung nur mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5/10
der Vollmitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig,
so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder beschließt.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(8) Änderungen der Satzung
bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitgliedern.
(9) Wahlen
sind geheim durchzuführen. Auf Antrag ist auch bei anderen
Beschlüssen
geheim abzustimmen.
§ 9 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus drei
Mitgliedern zusammen, die die/den Vorstandsvorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen wählen. Jedes
Mitglied ist berechtigt sich als Vorstandskandidat aufstellen zu lassen,
dennoch sollten Vorstandsmitglieder Erfahrung in Ablauf und Organisation des
Vereinslebens vorweisen können.
(2) Der Vorstand wird einzeln und geheim von
der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine Wahlkommission zu ernennen die
das Ergebnis und Stimmenverhältnis protokolliert und bekannt gibt.
(3) Der/die Vorsitzende und sein/e
Vertreter/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein jede/r für
sich gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgabenverteilung legt der
Vorstand per Mehrheitsbeschluss fest.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die
Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben auch nach dieser Zeit bis zu
Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
kommissarisches Mitglied und teilt dies den Mitgliedern innerhalb einer Frist von 30
Kalendertagen schriftlich mit. Das Amt des nachnominierten Vorstandsmitgliedes
endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes oder Wahl eines neuen
Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder können bei groben Verstößen gegen die Satzung und
sonstiges geltendes Recht durch Misstrauensantrag vorzeitig des Amtes enthoben
werden. Der Antrag
bedarf einer Zustimmung von mindestens 5/10 der
Vollmitglieder. Bei Amtsenthebung ist eine Neuwahl,
ansonsten eine Nachwahl
erforderlich.
(6) Der Vorstand
entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere der Festlegung der
Höhe und des Zahlungszieles des
Jahresbeitrages. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder
einem/r
seiner Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist
von 7
Kalendertagen.
(7) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn 6/10 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann
auch
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu verfassen,
das auch zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse aufführt.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Verein
kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. Sie ist von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 11 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des
Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 6/10 der Mitglieder
schriftlich beantragt und von ¾ der Stimmen beschlossen wird.
(2) Die Auflösung kann nur
in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der alle Vollmitglieder erschienen
sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei
Wochen eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vollmitglieder beschließt.
(3) Die Versammlung
bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgabe und
Befugnisse sich nach den entsprechenden Vorschriften des BGB richten.
(4) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden und fällt an das Land Sachsen-Anhalt. Beschlüsse über die
Verwendung dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Zustimmung des Finanzamtes
vorliegt.
§ 12 Haftung
(1) Der Verein haftet mit
seinem Vereinsvermögen, wenn der Vorstand entlastet worden ist. Soweit dies
nicht der Fall sein sollte, so haftet das nicht entlastete Vorstandsmitglied
mit seinem Privatvermögen.
§ 13 Kassenprüfer
(1) In der
Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu
wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Aufgaben.
(2) Die Kassenprüfer haben
die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Verschwiegenheitserklärung
(1) Mitglieder des Vereins
erklären sich bereit keinerlei Informationen in Bezug auf laufende
und zukünftige Vereinsprojekte, Finanzen und Abläufe an Dritte weiterzutragen.
(2) Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Ausschluss aus dem
Verein geahndet.
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